§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen „Galatasaray Sport und Fanclub Stuttgart” und hat seinen Sitz in Stuttgart.
- Der Verein ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Stuttgart eingetragen und führt den Zusatz „e.V.”.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
- Der Verein bezweckt die Pflege der sozialen Kontakte und die Förderung der sportlichen Aktivitäten der türkischen Mitbürger untereinander und den Abbau von Vorbehalten gegenüber unterschiedlichen Nationalitäten. Das gemeinsame Interesse der Mitglieder am Sport, unter Einbindung der Aktivitäten des Sportclubs Galatasaray Istanbul, soll gefördert werden und dem Verein als Basis dienen.
- Der Verein kann bundesweit Zweigstellen eröffnen.
- Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für den satzungsgemäßen Zweck verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins für ihre Mitgliedschaft keinerlei Entschädigung und keinerlei Anteil am Vereinsvermögen. Es dürfen keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Die Vereinsämter sind Ehrenämter.
§ 3 Steuerbegünstigung (Gemeinnützigkeit)
Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung (§ 51 ff. AO).
§ 4 Mitgliedschaft
- Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die bereit ist, die Grundsätze und Aufgaben des Vereins zu fördern und zu unterstützen. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Die Ablehnung eines Aufnahmeantrages bedarf keiner Begründung. Der abgelehnte Bewerber kann jedoch schriftlich eine Überprüfung der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung beantragen.
- Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod, Ausschluss oder Auflösung des Vereins. Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von sechs Wochen zulässig. Ein Mitglied kann durch mehrheitlichen Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Der Beschluss ist endgültig.
- Der Mitgliedsbeitrag ist im Voraus zu entrichten, er kann jährlich, vierteljährlich oder monatlich gezahlt werden. Die Höhe des Beitrags setzt die Mitgliederversammlung fest. Ehrenmitglieder sind von der Zahlung des Beitrags befreit.
§ 5 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
- a) Mitgliederversammlung
- b) Vorstand
§ 6 Mitgliederversammlung
- Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
- Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Kalenderjahr statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von vier Wochen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es
- a) Der Vorstand beschließt, oder
- b) ¼ der Mitglieder schriftlich beim ersten Vorsitzenden beantragt hat.
- Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den 1. Vorsitzenden mit einer Frist von vier Wochen mit schriftlicher Einladung unter Angabe der Tagesordnung. Anträge zur Tagesordnung müssen spätestens 2 Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand eingereicht werden. Es gilt das Datum des Poststempels.
- Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist zuständig für
- Entlastung des Vorstandes
- Wahl des Vorstandes
- Satzungsänderungen
- Entscheidung über den Ausschluss von Mitgliedern und die Aufnahme neuer Mitglieder in Streitfällen
- Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der Anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von ¾ der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder in einer zu diesem Zweck schriftlich einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
- Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist unter Angabe von Zeit, Ort, Teilnehmer und Abstimmungsergebnis eine Niederschrift zu fertigen. Die Niederschrift ist vom ersten oder zweiten Vorsitzenden zu unterschreiben.
§ 7 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus
- Ersten Vorsitzenden
- Zweiten Vorsitzenden
- Dritten Vorsitzenden
- Kassenwart
- Schriftführer
- und zwei weiteren Mitgliedern.
- Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden oder 2. Vorsitzenden einzeln vertreten.
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt.
- Der Vorstand führt die Geschäfte der laufenden Verwaltung selbstständig. Im Übrigen bedarf der Vorstand der vorherigen Zustimmung der Mitgliederversammlung. Die Aufnahme von Darlehen und Übernahme von Bürgschaften bedarf in jedem Fall der vorherigen Zustimmung der Mitgliederversammlung.
- Der Kassenwart ist zu Erfüllungsgeschäften nur gemeinsam mit einem der Vorsitzenden bevollmächtigt. Er erhält Bankvollmacht nur mit einem der Vorsitzenden. Er hat die finanziellen Geschäfte zu erledigen und den Vorstand in allen finanziellen Angelegenheiten zu unterrichten und zu beraten. Er ist über geplante Ausgaben zu unterrichten. Der Kassenwart stellt den jährlichen Kassenbericht und Haushaltsplan auf.
- Der Vorstand besorgt im Übrigen den Schriftverkehr sowie die Protokollführung in den Mitgliederversammlungen. Hierzu kann er einen Schriftführer bestellen.
§ 8 Kassenprüfer
- Die Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.
- Sie dürfen keinem Organ oder Ausschuss des Vereins angehören.
- Die Kassenprüfer haben mindestens einmal im Jahr die Kassenprüfung und die Vermögensverwaltung des Vereins zu prüfen. Sie geben der Mitgliederversammlung einen Bericht über den Jahresabschluss, den sie durch ihre Unterschrift bestätigen. Bei vorgefundenen Mängeln müssen die Kassenprüfer zuvor den Vorstand unterrichten.
- Den Kassenprüfern ist uneingeschränkte Einsichtnahme in die Bücher, Belege und sonstigen Unterlagen zu gewähren.
- Die Prüfung der Kasse und des Jahresabschlusses müssen mindestens zwei Kassenprüfer vornehmen.
§ 9 Auflösung des Vereins
- Bei Auflösung des Vereins erfolgt die Liquidation durch die zum Zeitpunkt des Auflösungsbeschlusses amtierenden Vorstandsmitglieder.
- Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen an „Galatasaray Spor Kulübü“.
§ 10 Inkrafttreten der Satzung
Vorstehende Satzung wurde von den nachfolgenden aufgeführten Gründungsmitgliedern in der Gründungsversammlung am 9. Juni 2002 beschlossen.