Ver­eins­sat­zung

§ 1 Name und Sitz des Ver­eins, Geschäfts­jahr

  1. Der Ver­ein führt den Namen „Gala­ta­sa­ray Sport und Fan­club Stutt­gart” und hat sei­nen Sitz in Stutt­gart.
  2. Der Ver­ein ist im Ver­eins­re­gis­ter beim Amts­ge­richt Stutt­gart ein­ge­tra­gen und führt den Zusatz „e.V.”.
  3. Das Geschäfts­jahr ist das Kalen­der­jahr.

§ 2 Zweck des Ver­eins

  1. Der Ver­ein bezweckt die Pfle­ge der sozia­len Kon­tak­te und die För­de­rung der sport­li­chen Akti­vi­tä­ten der tür­ki­schen Mit­bür­ger unter­ein­an­der und den Abbau von Vor­be­hal­ten gegen­über unter­schied­li­chen Natio­na­li­tä­ten. Das gemein­sa­me Inter­es­se der Mit­glie­der am Sport, unter Ein­bin­dung der Akti­vi­tä­ten des Sport­clubs Gala­ta­sa­ray Istan­bul, soll geför­dert wer­den und dem Ver­ein als Basis die­nen.
  2. Der Ver­ein kann bun­des­weit Zweig­stel­len eröff­nen.
  3. Der Ver­ein ist selbst­los tätig und ver­folgt nicht in ers­ter Linie eigen­wirt­schaft­li­che Zwe­cke.
  4. Mit­tel des Ver­eins dür­fen nur für den sat­zungs­ge­mä­ßen Zweck ver­wen­det wer­den. Die Mit­glie­der erhal­ten kei­ne Gewinn­an­tei­le und in ihrer Eigen­schaft als Mit­glie­der auch kei­ne sons­ti­gen Zuwen­dun­gen aus Mit­teln des Ver­eins. Sie erhal­ten bei ihrem Aus­schei­den oder bei Auf­lö­sung des Ver­eins für ihre Mit­glied­schaft kei­ner­lei Ent­schä­di­gung und kei­ner­lei Anteil am Ver­eins­ver­mö­gen. Es dür­fen kei­ne Per­so­nen durch Aus­ga­ben, die dem Zweck des Ver­eins fremd sind, oder durch unver­hält­nis­mä­ßig hohe Ver­gü­tun­gen begüns­tigt wer­den.
  5. Die Ver­eins­äm­ter sind Ehren­äm­ter.

§ 3 Steu­er­be­güns­ti­gung (Gemein­nüt­zig­keit)

Der Ver­ein ver­folgt aus­schließ­lich gemein­nüt­zi­ge Zwe­cke im Sin­ne des Abschnitts „steu­er­be­güns­tig­te Zwe­cke” der Abga­ben­ord­nung (§ 51 ff. AO).

§ 4 Mit­glied­schaft

  1. Mit­glied kann jede natür­li­che oder juris­ti­sche Per­son wer­den, die bereit ist, die Grund­sät­ze und Auf­ga­ben des Ver­eins zu för­dern und zu unter­stüt­zen. Bei Min­der­jäh­ri­gen ist die Zustim­mung der gesetz­li­chen Ver­tre­ter erfor­der­lich. Über den schrift­li­chen Auf­nah­me­an­trag ent­schei­det der Vor­stand. Die Ableh­nung eines Auf­nah­me­an­tra­ges bedarf kei­ner Begrün­dung. Der abge­lehn­te Bewer­ber kann jedoch schrift­lich eine Über­prü­fung der Beschluss­fas­sung durch die Mit­glie­der­ver­samm­lung bean­tra­gen.
  2. Die Mit­glied­schaft erlischt durch Aus­tritt, Tod, Aus­schluss oder Auf­lö­sung des Ver­eins. Der Aus­tritt ist dem Vor­stand schrift­lich zu erklä­ren. Er ist nur zum Schluss eines Kalen­der­jah­res unter Ein­hal­tung einer Frist von sechs Wochen zuläs­sig. Ein Mit­glied kann durch mehr­heit­li­chen Beschluss der Mit­glie­der­ver­samm­lung aus dem Ver­ein aus­ge­schlos­sen wer­den. Der Beschluss ist end­gül­tig.
  3. Der Mit­glieds­bei­trag ist im Vor­aus zu ent­rich­ten, er kann jähr­lich, vier­tel­jähr­lich oder monat­lich gezahlt wer­den. Die Höhe des Bei­trags setzt die Mit­glie­der­ver­samm­lung fest. Ehren­mit­glie­der sind von der Zah­lung des Bei­trags befreit.

§ 5 Orga­ne des Ver­eins

Die Orga­ne des Ver­eins sind:

  • a) Mit­glie­der­ver­samm­lung
  • b) Vor­stand

§ 6 Mit­glie­der­ver­samm­lung

  1. Obers­tes Organ des Ver­eins ist die Mit­glie­der­ver­samm­lung.
  2. Eine ordent­li­che Mit­glie­der­ver­samm­lung fin­det ein­mal im Kalen­der­jahr statt. Eine außer­or­dent­li­che Mit­glie­der­ver­samm­lung ist inner­halb einer Frist von vier Wochen mit ent­spre­chen­der Tages­ord­nung ein­zu­be­ru­fen, wenn es
    • a) Der Vor­stand beschließt, oder
    • b) ¼ der Mit­glie­der schrift­lich beim ers­ten Vor­sit­zen­den bean­tragt hat.
  3. Die Ein­be­ru­fung der Mit­glie­der­ver­samm­lung erfolgt durch den 1. Vor­sit­zen­den mit einer Frist von vier Wochen mit schrift­li­cher Ein­la­dung unter Anga­be der Tages­ord­nung. Anträ­ge zur Tages­ord­nung müs­sen spä­tes­tens 2 Wochen vor der Mit­glie­der­ver­samm­lung schrift­lich beim Vor­stand ein­ge­reicht wer­den. Es gilt das Datum des Post­stem­pels.
  4. Über die Beschlüs­se der Mit­glie­der­ver­samm­lung ist ein Pro­to­koll zu füh­ren. Die ordent­li­che Mit­glie­der­ver­samm­lung ist zustän­dig für
    • Ent­las­tung des Vor­stan­des
    • Wahl des Vor­stan­des
    • Sat­zungs­än­de­run­gen
    • Ent­schei­dung über den Aus­schluss von Mit­glie­dern und die Auf­nah­me neu­er Mit­glie­der in Streit­fäl­len
  5. Die Mit­glie­der­ver­samm­lung ist ohne Rück­sicht auf die Zahl der Mit­glie­der beschluss­fä­hig. Die Beschlüs­se wer­den mit ein­fa­cher Mehr­heit der Anwe­sen­den stimm­be­rech­tig­ten Mit­glie­der gefasst. Bei Stim­men­gleich­heit gilt ein Antrag als abge­lehnt. Sat­zungs­än­de­run­gen und die Auf­lö­sung des Ver­eins kön­nen nur mit einer Mehr­heit von ¾ der anwe­sen­den stimm­be­rech­tig­ten Mit­glie­der in einer zu die­sem Zweck schrift­lich ein­be­ru­fe­nen Mit­glie­der­ver­samm­lung beschlos­sen wer­den.
  6. Über die Beschlüs­se der Mit­glie­der­ver­samm­lung ist unter Anga­be von Zeit, Ort, Teil­neh­mer und Abstim­mungs­er­geb­nis eine Nie­der­schrift zu fer­ti­gen. Die Nie­der­schrift ist vom ers­ten oder zwei­ten Vor­sit­zen­den zu unter­schrei­ben.

§ 7 Vor­stand

  1. Der Vor­stand besteht aus
    1. Ers­ten Vor­sit­zen­den
    2. Zwei­ten Vor­sit­zen­den
    3. Drit­ten Vor­sit­zen­den
    4. Kas­sen­wart
    5. Schrift­füh­rer
    6. und zwei wei­te­ren Mit­glie­dern.
  2. Der Ver­ein wird gericht­lich und außer­ge­richt­lich durch den 1. Vor­sit­zen­den oder 2. Vor­sit­zen­den ein­zeln ver­tre­ten.
  3. Der Vor­stand wird von der Mit­glie­der­ver­samm­lung auf die Dau­er von 2 Jah­ren gewählt. Er bleibt bis zur sat­zungs­ge­mä­ßen Bestel­lung des nächs­ten Vor­stan­des im Amt.
  4. Der Vor­stand führt die Geschäf­te der lau­fen­den Ver­wal­tung selbst­stän­dig. Im Übri­gen bedarf der Vor­stand der vor­he­ri­gen Zustim­mung der Mit­glie­der­ver­samm­lung. Die Auf­nah­me von Dar­le­hen und Über­nah­me von Bürg­schaf­ten bedarf in jedem Fall der vor­he­ri­gen Zustim­mung der Mit­glie­der­ver­samm­lung.
  5. Der Kas­sen­wart ist zu Erfül­lungs­ge­schäf­ten nur gemein­sam mit einem der Vor­sit­zen­den bevoll­mäch­tigt. Er erhält Bank­voll­macht nur mit einem der Vor­sit­zen­den. Er hat die finan­zi­el­len Geschäf­te zu erle­di­gen und den Vor­stand in allen finan­zi­el­len Ange­le­gen­hei­ten zu unter­rich­ten und zu bera­ten. Er ist über geplan­te Aus­ga­ben zu unter­rich­ten. Der Kas­sen­wart stellt den jähr­li­chen Kas­sen­be­richt und Haus­halts­plan auf.
  6. Der Vor­stand besorgt im Übri­gen den Schrift­ver­kehr sowie die Pro­to­koll­füh­rung in den Mit­glie­der­ver­samm­lun­gen. Hier­zu kann er einen Schrift­füh­rer bestel­len.

§ 8 Kas­sen­prü­fer

  1. Die Kas­sen­prü­fer wer­den von der Mit­glie­der­ver­samm­lung auf die Dau­er von zwei Jah­ren gewählt.
  2. Sie dür­fen kei­nem Organ oder Aus­schuss des Ver­eins ange­hö­ren.
  3. Die Kas­sen­prü­fer haben min­des­tens ein­mal im Jahr die Kas­sen­prü­fung und die Ver­mö­gens­ver­wal­tung des Ver­eins zu prü­fen. Sie geben der Mit­glie­der­ver­samm­lung einen Bericht über den Jah­res­ab­schluss, den sie durch ihre Unter­schrift bestä­ti­gen. Bei vor­ge­fun­de­nen Män­geln müs­sen die Kas­sen­prü­fer zuvor den Vor­stand unter­rich­ten.
  4. Den Kas­sen­prü­fern ist unein­ge­schränk­te Ein­sicht­nah­me in die Bücher, Bele­ge und sons­ti­gen Unter­la­gen zu gewäh­ren.
  5. Die Prü­fung der Kas­se und des Jah­res­ab­schlus­ses müs­sen min­des­tens zwei Kas­sen­prü­fer vor­neh­men.

§ 9 Auf­lö­sung des Ver­eins

  1. Bei Auf­lö­sung des Ver­eins erfolgt die Liqui­da­ti­on durch die zum Zeit­punkt des Auf­lö­sungs­be­schlus­ses amtie­ren­den Vor­stands­mit­glie­der.
  2. Bei Auf­lö­sung des Ver­eins fällt das Ver­mö­gen an „Gala­ta­sa­ray Spor Kul­übü“.

§ 10 Inkraft­tre­ten der Sat­zung

Vor­ste­hen­de Sat­zung wur­de von den nach­fol­gen­den auf­ge­führ­ten Grün­dungs­mit­glie­dern in der Grün­dungs­ver­samm­lung am 9. Juni 2002 beschlos­sen.

Der Galatasaray Sport- & Fanclub e.V. Stuttgart ist der offizielle Sport- und Fanclub von Galatasaray SK in Deutschland. 

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